Absatz eins,Die in der Anlage angeführten Lehrabschlußprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlußprüfungszeugnissen gleichgehalten.
Gleichhaltung von Lehrabschlußprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 1999,
römisch fünf
Paragraph eins
29.09.1999
50/04 Berufsausbildung
05.02.2026
20000124
NOR40001037