Bundesrecht konsolidiert: Reprografie-Ausbildungsordnung § 11, tagesaktuelle Fassung

Reprografie-Ausbildungsordnung § 11

Kurztitel

Reprografie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 341/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

18.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eingeschränkte Zusatzprüfung

Paragraph 11,

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann – Mediendesign oder im Lehrberuf Medienfachmann – Medientechnik oder im Lehrberuf Druckvorstufentechniker kann eine im Vergleich zu Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Reprografie abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 6, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

20000022

Dokumentnummer

NOR40000299