Bundesrecht konsolidiert: Rheinzugehörigkeitsverordnung § 3, tagesaktuelle Fassung

Rheinzugehörigkeitsverordnung § 3

Kurztitel

Rheinzugehörigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.10.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verfahren

Antrag

Paragraph 3,

Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012830

Dokumentnummer

NOR12158869

Alte Dokumentnummer

N9199813099U