Rheinzugehörigkeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph 3
29.10.1998
94/01 Schiffsverkehr
Der Antrag auf Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde ist unter Anschluss aller erforderlichen Nachweise hinsichtlich der Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates und der sonstigen Nachweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu stellen. Soweit in anderen Verfahren vor dieser Behörde bereits erbracht, kann die Vorlage einzelner Nachweise vorbehaltlich der Zustimmung der Behörde entfallen.
20.11.2018
10012830
NOR12158869
N9199813099U