als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1);als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (Paragraph 122, Absatz eins,);