Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 230 aus 2021,
BG
Paragraph 155
17.01.2022
SchFG
94/01 Schiffsverkehr
17.01.2022
10012703
NOR40240240