Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 143
Inkrafttretensdatum
17.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchFG
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Mitführen von Befähigungsausweisen
§ 143.Paragraph 143,
Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen. Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Paragraph 142, im Original mitzuführen.
Im RIS seit
17.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR40240228