(2)Absatz 2,Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend auszuführen. Das ist inbesondere bei Straßen der Fall, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen oder keine während der Dunkelheit dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung aufweisen sowie bei der Anbringung von Schutzwegen (§ 16), Radfahrerüberfahrten (§ 17) oder Bodenmarkierungen in Form von Straßenknöpfen (§ 4). Straßenknöpfe gelten auch als rückstrahlend, wenn sie mit Rückstrahlelementen versehen sind.Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend auszuführen. Das ist inbesondere bei Straßen der Fall, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen oder keine während der Dunkelheit dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung aufweisen sowie bei der Anbringung von Schutzwegen (Paragraph 16,), Radfahrerüberfahrten (Paragraph 17,) oder Bodenmarkierungen in Form von Straßenknöpfen (Paragraph 4,). Straßenknöpfe gelten auch als rückstrahlend, wenn sie mit Rückstrahlelementen versehen sind.