Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Ausführung von Bodenmarkierungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bodenmarkierungen sind in weißer, blauer oder gelber Farbe durch Beschichten, durch Aufbringen von vorgefertigten Materialien, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßenknöpfen u. dgl. darzustellen. Vorübergehende Bodenmarkierungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 6, StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle sind in gleicher Weise, jedoch in oranger Farbe darzustellen.
  2. Absatz 2,Bodenmarkierungen sind, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, rückstrahlend auszuführen. Das ist inbesondere bei Straßen der Fall, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen oder keine während der Dunkelheit dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung aufweisen sowie bei der Anbringung von Schutzwegen (Paragraph 16,), Radfahrerüberfahrten (Paragraph 17,) oder Bodenmarkierungen in Form von Straßenknöpfen (Paragraph 4,). Straßenknöpfe gelten auch als rückstrahlend, wenn sie mit Rückstrahlelementen versehen sind.
  3. Absatz 3,Bodenmarkierungen müssen einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht. Das gilt nicht für die Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe (Paragraph 4,).