Bundesrecht konsolidiert: Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung § 2

Kurztitel

Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchIV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeine Festlegungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Hinsichtlich der schalltechnischen Begriffe, Größen und Meßverfahren gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN S 5002 (Ausgabe 1973), S 5003, Teile 1 und 2 (Ausgabe 1974).

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Sämtliche Schallpegel sind unter Anwendung der Bewertungsfunktion A gemäß Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Juni 1979, veröffentlicht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 6/79, zu bewerten.
  3. Absatz 4,Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel Lr ist der um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq.
  4. Absatz 5,Bei Gebäuden befindet sich der maßgebende Immissionspunkt 0,50 m außerhalb und in der Mitte des betrachteten Fensters. Bei Freiflächen (Erholungs-, Park- und Gartenanlagen), die vor Lärm zu schützen sind, ist der Immissionspunkt 1,50 m über Boden an der maßgebenden Stelle anzunehmen.
  5. Absatz 6,Als Tagzeit gilt der Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22 Uhr, als Nachtzeit der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Schlagworte

Erholungsanlage, Parkanlage

Im RIS seit

28.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

10012266

Dokumentnummer

NOR40158479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/415/P2/NOR40158479