Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.06.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchIV
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.
(2)Absatz 2,Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn
zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder
durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt.
Schlagworte
Streckenteil, Nebenbahn, Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016
Gesetzesnummer
10012266
Dokumentnummer
NOR12154058
Alte Dokumentnummer
N9199328512J