Bundesrecht konsolidiert: Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung § 1

Kurztitel

Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 415/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

26.06.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchIV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.
  2. Absatz 2,Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder
    2. Ziffer 2
      durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt.

Schlagworte

Streckenteil, Nebenbahn, Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

10012266

Dokumentnummer

NOR12154058

Alte Dokumentnummer

N9199328512J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/415/P1/NOR12154058