Kurztitel

Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.06.1993

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.
  2. Absatz 2,Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder
    2. Ziffer 2
      durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt.