(1)Absatz eins,Bei Anträgen auf Förderung nach § 4 Abs. 1 Z 2 ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.Bei Anträgen auf Förderung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.