Kurztitel

Stadterneuerungs-Verordnung 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.10.1987

Index

98/05 Sonstiges Wohnbau

Text

Darlehen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Anträgen auf Förderung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ist gleichzeitig mit der Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und der Unterlagen über die beabsichtigten Maßnahmen und deren voraussichtliche Kosten jene Kreditunternehmung bekanntzugeben, über die die Auszahlung und sonstige Abwicklung des Darlehens erfolgen soll.
  2. Absatz 2,Darlehen können bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Den Tilgungsplänen ist eine Laufzeit von höchstens zwölf Jahren und eine jährliche Verzinsung von höchstens 6 vH zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011646

Dokumentnummer

NOR12150777

alte Dokumentnummer

N9198710106Y