Bundesrecht konsolidiert: Zivilflugplatz-Verordnung § 21, tagesaktuelle Fassung

Zivilflugplatz-Verordnung § 21

Kurztitel

Zivilflugplatz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1972

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFV 1972

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 21, Stoppflächen

  1. Absatz eins,Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (Paragraphen 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 3,Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147963

Alte Dokumentnummer

N9197249358J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/313/P21/NOR12147963