Absatz eins,Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.
Zivilflugplatz-Verordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1972,
römisch fünf
Paragraph 21
01.09.1972
ZFV 1972
92 Luft- und Weltraumfahrt
27.11.2017
10011441
NOR12147963
N9197249358J