Bundesrecht konsolidiert: Vermessungsgesetz § 9a, tagesaktuelle Fassung

Vermessungsgesetz § 9a

Kurztitel

Vermessungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VermG

Index

95/03 Vermessungsrecht

Text

Paragraph 9 a,
  1. Absatz eins,Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, die von der örtlich zuständigen Gemeinde vergeben wurden.
  2. Absatz 2,Eine geocodierte Adresse enthält folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Gemeinde,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Ortschaft,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden,
    4. Ziffer 4
      die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer, ua.),
    5. Ziffer 5
      die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummer(n), auf die sich die Adresse bezieht,
    6. Ziffer 6
      die repräsentative Koordinate im System der Landvermessung als räumliche Referenz der Adresse,
    7. Ziffer 7
      die Postleitzahl, den Zustellort und etwaige sonstige Bezeichnungen zum leichteren Auffinden der Adresse, wie Vulgo- und Hofnamen,
    8. Ziffer 8
      die Eignung für Wohnzwecke,
    9. Ziffer 9
      von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben,
    10. Ziffer 10
      den vom Adressregister vergebenen Adresscode,
    11. Ziffer 11
      die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
    12. Ziffer 12
      allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 11,
  3. Absatz 3,Für jedes Gebäude, das sich an einer gemäß Absatz 2, erfassten Adresse befindet, sind im Adressregister weiters folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere nummerischen Bezeichnung
      betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua.,
    2. Ziffer 2
      die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung und die Gebäudehöhen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, und des Abschnittes D Ziffer 13, der Anlage zum GWR-Gesetz als räumliche Referenz des Gebäudes,
    3. Ziffer 3
      allfällige weitere Adressen, die von der Gemeinde für dieses Gebäude vergeben wurden,
    4. Ziffer 4
      allfällige Eigenschaft als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, GWR-Gesetz,
    5. Ziffer 5
      die Funktion(en) des Gebäudes gemäß der Verordnung des Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach Absatz 4,,
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Nutzung des Gebäudes nach den Vorgaben der Gemeinde,
    7. Ziffer 7
      von der Gemeinde allenfalls gemachte sonstige Angaben, soweit sie nicht unter Ziffer 8, oder 9 fallen,
    8. Ziffer 8
      die Eignung für Wohnzwecke,
    9. Ziffer 9
      allenfalls weitere Angaben für das Meldewesen,
    10. Ziffer 10
      die vom Adressregister für das Gebäude vergebene Adressnummer,
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls die für das Gebäude im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, des Wählerevidenzgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,) erfassten Bezeichnungen von Wahlsprengeln sowie die in diesem Zusammenhang erfassten Daten, insbesondere jene der Wahllokale und Eintragungslokale,
    12. Ziffer 12
      die repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung, die den Bezug zur Graphenintegrationsplattform (GIP) bildet und
    13. Ziffer 13
      allenfalls weitere Angaben und Elemente zu Ziffer 12,
  4. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8, 9 und 11 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

Schlagworte

Vulgoname

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40245573

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/306/P9a/NOR40245573