(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2014)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2014,)
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz 2, für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische Republik.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Algerien:
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 28, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.
Algerien erklärt, daß für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.
Estland:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.10].Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .10].
Europäische Gemeinschaft:
Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 2 und 3:Erklärung gemäß Artikel 34, Absatz 2 und 3 :
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft begründenden Vertrags und gemäß den Änderungen durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag über die Europäische Union ist die Gemeinschaft dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist für die Unterzeichnung internationaler Abkommen in Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten und auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Sie genießt ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet des Handels. Die Rechtsakte und Programme der Gemeinschaft, die im folgenden aufgelistet sind, spiegeln die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft wider.
Die Gemeinschaft wird künftig in der Lage sein, durch die Annahme rechtlicher Instrumentarien oder Maßnahmen zur Zusammenarbeit zusätzliche Verantwortlichkeiten, die insbesondere auf die Bekämpfung der Wüstenbildung abzielen, zu übernehmen.
Liste der Rechtsakte und Gemeinschaftsprogramme, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen.
Instrumente allgemeiner Art
Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten anläßlich eines Treffens im Rahmen des Rates vom 1. Februar 1993 über ein Politik- und Aktionsprogramm in Hinblick auf Umwelt und nachhaltige Entwicklung (OJ C 138, 17. 5. 1993, S 1).
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit in Hinblick auf das Jahr 2000 [SEC(92) 915 endgültig].
Instrumente finanzieller Art
Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OJ L 374, 31. 12. 1988, S 15).
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (OJ L 374, 31. 12.1988, S 25).
Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über finanzielle und technische Unterstützung für und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika (OJ L 52, 27. 2. 1992, S 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die Umsetzung der von der Gemeinschaft mit mediterranen Nichtmitgliedstaaten abgeschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über finanzielle Zusammenarbeit in bezug auf alle mediterranen Nichtmitgliedstaaten (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 5).
Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) (OJ L 206, 22. 7. 1992, S 1).
Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds (OJ L 130, 25. 5. 1994, S 1).
Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Förderung tropischer Wälder (OJ L 327, 30. 12. 1995, S 9).
Entscheidung des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluß des vierten AKP-EWG-Abkommens. Entscheidung 91/400/EGKS, EWG (OJ L 229, 17. 8. 1991, S 1).
Mitteilung der Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 über die Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) in bezug auf die Durchführung vorrangiger Aktionen 1995 (OJ C 139, 21. 5. 1994, S 3).
Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Maßnahmen für die Umwelt in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung (OJ L 108, 25. 4. 1997, S.1).
Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates vom 25. April 1988 betreffend spezifische Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Regionen Spaniens (OJ L 107, 28. 4. 1988, S 3).
Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 betreffend den Plan, Waldland in ländlichen Gebieten in der Gemeinschaft zu entwickeln und bestmöglich zu nutzen (OJ L 165, 15. 6. 1989, S 3).
Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe an die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (OJ L 375, 23. 12. 1989, S 11).
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung ländlicher Gebiete zu vereinbarender landwirtschaftlicher Produktionsmethoden (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 85).
Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung eines Hilfsplans der Gemeinschaft für forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Landwirtschaft (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 96).
Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Schutz der Wälder der Gemeinschaft gegen Feuer (OJ L 217, 31. 7. 1992, S 3).
Forschungsprogramme
Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom 20. November 1989 zur Annahme zweier spezifischer Programme für Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt – STEP und EPOCH (1989 bis 1992) (OJ L 359, 8. 12. 1989, S 9).
Entscheidung 91/354/EWG des Rates vom 7. Juni 1991 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1990 bis 1994) (OJ L 192, 16. 7. 1991, S 29).
Entscheidung 94/911/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Umwelt und Klima (1994 bis 1998) (OJ L 361, 31. 12. 1994, S 1).
Guatemala:
Guatemala hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass es in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird, als ein Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt. Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer in Kraft.
Kuwait:
Erklärung gemäß Art. 34 Abs. 4.Erklärung gemäß Artikel 34, Absatz 4,
Neuseeland:
Jede zusätzliche Anlage über die regionale Durchführung oder jede Änderung einer Anlage über die regionale Durchführung zu dem Übereinkommen tritt für Neuseeland erst mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die Regierung Neuseelands in Kraft.
Niederlande:
Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.Gemäß Artikel 28, Absatz 2, des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Vereinigte Staaten:
Auslandshilfe. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie als „entwickeltes Land“ gemäß Art. 6 des Übereinkommens und seiner Anlagen, nicht verpflichtet sind, besondere finanzielle Erfordernisse oder andere besondere Erfordernisse hinsichtlich der Bereitstellung jeglicher Mittel, einschließlich von Technologie, für ein „betroffenes Land“, gemäß der Definition in Art. 1 des Übereinkommens, zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Ratifikation des Übereinkommens keine Änderung ihrer innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren zur Festlegung der Finanzierung von Auslandshilfe oder Auslandshilfsprogrammen bewirkt.Auslandshilfe. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie als „entwickeltes Land“ gemäß Artikel 6, des Übereinkommens und seiner Anlagen, nicht verpflichtet sind, besondere finanzielle Erfordernisse oder andere besondere Erfordernisse hinsichtlich der Bereitstellung jeglicher Mittel, einschließlich von Technologie, für ein „betroffenes Land“, gemäß der Definition in Artikel eins, des Übereinkommens, zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Ratifikation des Übereinkommens keine Änderung ihrer innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren zur Festlegung der Finanzierung von Auslandshilfe oder Auslandshilfsprogrammen bewirkt.
Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass weder Art. 20 noch Art. 21 des Übereinkommens Verpflichtungen auferlegen, Finanzmittel in bestimmter Höhe für die Globale Umweltfazilität oder den Globalen Mechanismus zur Durchführung der Ziele des Übereinkommens oder zu einem anderen Zweck aufzubringen.Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass weder Artikel 20, noch Artikel 21, des Übereinkommens Verpflichtungen auferlegen, Finanzmittel in bestimmter Höhe für die Globale Umweltfazilität oder den Globalen Mechanismus zur Durchführung der Ziele des Übereinkommens oder zu einem anderen Zweck aufzubringen.
Landnutzung der Vereinigten Staaten. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie im Sinne von Art. 1 des Übereinkommens eine „Vertragspartei sind, die ein entwickeltes Land ist“, und dass es nicht erforderlich ist, ein nationales Aktionsprogramm gemäß Teil III Abschnitt 1 des Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten gehen gleichfalls davon aus, dass keine Änderungen der bestehenden Landnutzungspraktiken und Programme erforderlich sein werden, um ihren Verpflichtungen gemäß Art. 4 und 5 des Übereinkommens nachzukommen.Landnutzung der Vereinigten Staaten. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie im Sinne von Artikel eins, des Übereinkommens eine „Vertragspartei sind, die ein entwickeltes Land ist“, und dass es nicht erforderlich ist, ein nationales Aktionsprogramm gemäß Teil römisch drei Abschnitt 1 des Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten gehen gleichfalls davon aus, dass keine Änderungen der bestehenden Landnutzungspraktiken und Programme erforderlich sein werden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 4 und 5 des Übereinkommens nachzukommen.
Rechtsverfahren zur Änderung des Übereinkommens. – In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 4 tritt jede weitere Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung oder jede Änderung zu einer Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung für die Vereinigten Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.Rechtsverfahren zur Änderung des Übereinkommens. – In Übereinstimmung mit Artikel 34, Absatz 4, tritt jede weitere Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung oder jede Änderung zu einer Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung für die Vereinigten Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Streitbeilegung. – Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der beiden in Art. 28 Abs. 2 festgelegten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und gehen davon aus, dass sie nicht an den Ausgang, das Ergebnis, die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen eines nach Art. 28 Abs. 6 eingeleiteten Vergleichsverfahrens gebunden sind. Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen anerkennen oder akzeptieren die Vereinigten Staaten nicht die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.Streitbeilegung. – Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der beiden in Artikel 28, Absatz 2, festgelegten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und gehen davon aus, dass sie nicht an den Ausgang, das Ergebnis, die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen eines nach Artikel 28, Absatz 6, eingeleiteten Vergleichsverfahrens gebunden sind. Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen anerkennen oder akzeptieren die Vereinigten Staaten nicht die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.