Kurztitel

Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 1997,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Unterzeichnungsdatum

17.06.1994

Index

89/07 Umweltschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

StF: BGBl. III Nr. 139/1997 (NR: GP XX RV 565 VV S. 66. BR: AB 5427 S. 624.)

Änderung

BGBl. III Nr. 161/1998 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 72/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 106/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

BGBl. III Nr. 89/2010 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 44/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 60/2014

BGBl. III Nr. 1/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 34/2018 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan römisch drei 139 aus 1997, *Ägypten römisch drei 139 aus 1997, *Albanien römisch drei 106 aus 2002, *Algerien römisch drei 139 aus 1997, *Andorra römisch drei 89 aus 2010, *Angola römisch drei 161 aus 1998, *Antigua/Barbuda römisch drei 139 aus 1997, *Äquatorialguinea römisch drei 161 aus 1998, *Argentinien römisch drei 139 aus 1997, *Armenien römisch drei 161 aus 1998, *Aserbaidschan römisch drei 72 aus 2000, *Äthiopien römisch drei 161 aus 1998, *Australien römisch drei 106 aus 2002, *Bahamas römisch drei 106 aus 2002, *Bahrain römisch drei 161 aus 1998, *Bangladesch römisch drei 139 aus 1997, *Barbados römisch drei 139 aus 1997, *Belarus römisch drei 106 aus 2002, *Belgien römisch drei 161 aus 1998, *Belize römisch drei 161 aus 1998, *Benin römisch drei 139 aus 1997, *Bhutan römisch drei 89 aus 2010, *Bolivien römisch drei 139 aus 1997, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 89 aus 2010, *Botsuana römisch drei 139 aus 1997, *Brasilien römisch drei 161 aus 1998, *Brunei römisch drei 89 aus 2010, *Bulgarien römisch drei 106 aus 2002, *Burkina Faso römisch drei 139 aus 1997, *Burundi römisch drei 139 aus 1997, *Cabo Verde römisch drei 139 aus 1997, *Chile römisch drei 161 aus 1998, *China römisch drei 139 aus 1997, *Costa Rica römisch drei 161 aus 1998, *Côte d’Ivoire römisch drei 139 aus 1997, *Dänemark römisch drei 139 aus 1997, *Deutschland römisch drei 139 aus 1997, *Dominica römisch drei 161 aus 1998, *Dominikanische R römisch drei 161 aus 1998, *Dschibuti römisch drei 161 aus 1998, *Ecuador römisch drei 139 aus 1997, *EG römisch drei 161 aus 1998, *El Salvador römisch drei 161 aus 1998, *Eritrea römisch drei 139 aus 1997, *Estland römisch drei 44 aus 2014, *Eswatini römisch drei 139 aus 1997, *Fidschi römisch drei 72 aus 2000, *Finnland römisch drei 139 aus 1997, *Frankreich römisch drei 161 aus 1998, *Gabun römisch drei 139 aus 1997, *Gambia römisch drei 139 aus 1997, *Georgien römisch drei 72 aus 2000, *Ghana römisch drei 139 aus 1997, *Grenada römisch drei 139 aus 1997, *Griechenland römisch drei 139 aus 1997, *Guatemala römisch drei 72 aus 2000, *Guinea römisch drei 161 aus 1998, *Guinea-Bissau römisch drei 139 aus 1997, *Guyana römisch drei 161 aus 1998, *Haiti römisch drei 139 aus 1997, *Honduras römisch drei 161 aus 1998, *Indien römisch drei 139 aus 1997, *Indonesien römisch drei 72 aus 2000, *Irak römisch drei 89 aus 2010, *Iran römisch drei 139 aus 1997, *Irland römisch drei 161 aus 1998, *Island römisch drei 139 aus 1997, *Israel römisch drei 139 aus 1997, *Italien römisch drei 161 aus 1998, *Jamaika römisch drei 161 aus 1998, *Japan römisch drei 72 aus 2000, *Jemen römisch drei 139 aus 1997, *Jordanien römisch drei 139 aus 1997, *Kambodscha römisch drei 161 aus 1998, *Kamerun römisch drei 139 aus 1997, *Kanada römisch drei 139 aus 1997,, römisch drei 44 aus 2014, K, römisch drei 1 aus 2017, *Kasachstan römisch drei 161 aus 1998, *Katar römisch drei 106 aus 2002, *Kenia römisch drei 161 aus 1998, *Kirgisistan römisch drei 161 aus 1998, *Kiribati römisch drei 72 aus 2000, *Kolumbien römisch drei 72 aus 2000, *Komoren römisch drei 161 aus 1998, *Kongo römisch drei 72 aus 2000, *Kongo/DR römisch drei 161 aus 1998, *Korea/DVR römisch drei 89 aus 2010, *Korea/R römisch drei 72 aus 2000, *Kroatien römisch drei 106 aus 2002, *Kuba römisch drei 139 aus 1997, *Kuwait römisch drei 161 aus 1998, *Laos römisch drei 139 aus 1997, *Lesotho römisch drei 139 aus 1997, *Lettland römisch drei 89 aus 2010, *Libanon römisch drei 139 aus 1997, *Liberia römisch drei 161 aus 1998, *Libyen römisch drei 139 aus 1997, *Liechtenstein römisch drei 72 aus 2000, *Litauen römisch drei 89 aus 2010, *Luxemburg römisch drei 139 aus 1997, *Madagaskar römisch drei 161 aus 1998, *Malawi römisch drei 139 aus 1997, *Malaysia römisch drei 161 aus 1998, *Malediven römisch drei 89 aus 2010, *Mali römisch drei 139 aus 1997, *Malta römisch drei 161 aus 1998, *Marokko römisch drei 139 aus 1997, *Marshallinseln römisch drei 161 aus 1998, *Mauretanien römisch drei 139 aus 1997, *Mauritius römisch drei 139 aus 1997, *Mexiko römisch drei 139 aus 1997, *Mikronesien römisch drei 139 aus 1997, *Moldau römisch drei 106 aus 2002, *Monaco römisch drei 89 aus 2010, *Mongolei römisch drei 139 aus 1997, *Montenegro römisch drei 89 aus 2010, *Mosambik römisch drei 139 aus 1997, *Myanmar römisch drei 139 aus 1997, *Namibia römisch drei 139 aus 1997, *Nauru römisch drei 72 aus 2000, *Nepal römisch drei 139 aus 1997, *Neuseeland römisch drei 72 aus 2000,, römisch drei 106 aus 2002, *Nicaragua römisch drei 161 aus 1998, *Niederlande römisch drei 139 aus 1997, *Niger römisch drei 139 aus 1997, *Nigeria römisch drei 161 aus 1998, *Nordmazedonien römisch drei 89 aus 2010, *Norwegen römisch drei 139 aus 1997, *Oman römisch drei 139 aus 1997, *Pakistan römisch drei 139 aus 1997, *Palästina römisch drei 34 aus 2018, *Palau römisch drei 72 aus 2000, *Panama römisch drei 139 aus 1997, *Papua-Neuguinea römisch drei 106 aus 2002, *Paraguay römisch drei 139 aus 1997, *Peru römisch drei 139 aus 1997, *Philippinen römisch drei 72 aus 2000, *Polen römisch drei 106 aus 2002, *Portugal römisch drei 139 aus 1997, *Ruanda römisch drei 72 aus 2000, *Rumänien römisch drei 72 aus 2000, *Russische F römisch drei 89 aus 2010, *Salomonen römisch drei 106 aus 2002, *Sambia römisch drei 139 aus 1997, *Samoa römisch drei 72 aus 2000, *San Marino römisch drei 72 aus 2000, *São Tomé/Príncipe römisch drei 161 aus 1998, *Saudi-Arabien römisch drei 161 aus 1998, *Schweden römisch drei 139 aus 1997, *Schweiz römisch drei 139 aus 1997, *Senegal römisch drei 139 aus 1997, *Serbien römisch drei 89 aus 2010, *Seychellen römisch drei 161 aus 1998, *Sierra Leone römisch drei 161 aus 1998, *Simbabwe römisch drei 161 aus 1998, *Singapur römisch drei 72 aus 2000, *Slowakei römisch drei 106 aus 2002, *Slowenien römisch drei 106 aus 2002, *Somalia römisch drei 89 aus 2010, *Spanien römisch drei 139 aus 1997, *Sri Lanka römisch drei 72 aus 2000, *St. Kitts/Nevis römisch drei 161 aus 1998, *St. Lucia römisch drei 161 aus 1998, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 161 aus 1998, *Südafrika römisch drei 161 aus 1998, *Sudan römisch drei 139 aus 1997, *Südsudan römisch drei 44 aus 2014, *Suriname römisch drei 106 aus 2002, *Syrien römisch drei 161 aus 1998, *Tadschikistan römisch drei 161 aus 1998, *Tansania römisch drei 161 aus 1998, *Thailand römisch drei 106 aus 2002, *Timor-Leste römisch drei 89 aus 2010, *Togo römisch drei 139 aus 1997, *Tonga römisch drei 72 aus 2000, *Trinidad/Tobago römisch drei 106 aus 2002, *Tschad römisch drei 139 aus 1997, *Tschechische R römisch drei 72 aus 2000, *Tunesien römisch drei 139 aus 1997, *Türkei römisch drei 161 aus 1998, *Turkmenistan römisch drei 139 aus 1997, *Tuvalu römisch drei 72 aus 2000, *Uganda römisch drei 161 aus 1998, *Ukraine römisch drei 89 aus 2010, *Ungarn römisch drei 72 aus 2000, *Uruguay römisch drei 106 aus 2002, *USA römisch drei 106 aus 2002, *Usbekistan römisch drei 139 aus 1997, *Vanuatu römisch drei 72 aus 2000, *Venezuela römisch drei 161 aus 1998, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 72 aus 2000, *Vereinigtes Königreich römisch drei 139 aus 1997, *Vietnam römisch drei 72 aus 2000, *Zentralafrikanische R römisch drei 139 aus 1997, *Zypern römisch drei 106/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlagen und Erklärung ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist das Übereinkommen in arabischer, chinesischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß es im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur Einsichtnahme aufliegt.

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2014,)

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, daß sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 36, Absatz 2, für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:

Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische Republik.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Algerien:

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 28, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muß.

Algerien erklärt, daß für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.

Estland:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .10].

Europäische Gemeinschaft:

Erklärung gemäß Artikel 34, Absatz 2 und 3 :

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft begründenden Vertrags und gemäß den Änderungen durch die Einheitliche Europäische Akte und den Vertrag über die Europäische Union ist die Gemeinschaft dafür zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und insbesondere zur Bekämpfung der Wüstenbildung zu ergreifen. Die Gemeinschaft ist auch für den Bereich der Landwirtschaft zuständig. Sie ist für die Unterzeichnung internationaler Abkommen in Zusammenhang mit solchen Angelegenheiten und auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zuständig. Sie genießt ausschließliche Zuständigkeit auf dem Gebiet des Handels. Die Rechtsakte und Programme der Gemeinschaft, die im folgenden aufgelistet sind, spiegeln die Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft wider.

Die Gemeinschaft wird künftig in der Lage sein, durch die Annahme rechtlicher Instrumentarien oder Maßnahmen zur Zusammenarbeit zusätzliche Verantwortlichkeiten, die insbesondere auf die Bekämpfung der Wüstenbildung abzielen, zu übernehmen.

Liste der Rechtsakte und Gemeinschaftsprogramme, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung beitragen.

Instrumente allgemeiner Art

Entschließung des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten anläßlich eines Treffens im Rahmen des Rates vom 1. Februar 1993 über ein Politik- und Aktionsprogramm in Hinblick auf Umwelt und nachhaltige Entwicklung (OJ C 138, 17. 5. 1993, S 1).

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit in Hinblick auf das Jahr 2000 [SEC(92) 915 endgültig].

Instrumente finanzieller Art

Verordnung (EWG) Nr. 4254/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (OJ L 374, 31. 12. 1988, S 15).

Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (OJ L 374, 31. 12.1988, S 25).

Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über finanzielle und technische Unterstützung für und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika (OJ L 52, 27. 2. 1992, S 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1762/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über die Umsetzung der von der Gemeinschaft mit mediterranen Nichtmitgliedstaaten abgeschlossenen Protokolle über finanzielle und technische Zusammenarbeit (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 1).

Verordnung (EWG) Nr. 1763/92 des Rates vom 29. Juni 1992 über finanzielle Zusammenarbeit in bezug auf alle mediterranen Nichtmitgliedstaaten (OJ L 181, 1. 7. 1992, S 5).

Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 zur Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) (OJ L 206, 22. 7. 1992, S 1).

Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Einrichtung eines Kohäsionsfonds (OJ L 130, 25. 5. 1994, S 1).

Verordnung (EG) Nr. 3062/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 über Maßnahmen zur Förderung tropischer Wälder (OJ L 327, 30. 12. 1995, S 9).

Entscheidung des Rates und der Kommission vom 25. Februar 1991 über den Abschluß des vierten AKP-EWG-Abkommens. Entscheidung 91/400/EGKS, EWG (OJ L 229, 17. 8. 1991, S 1).

Mitteilung der Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates vom 21. Mai 1992 über die Schaffung eines finanziellen Instrumentariums für die Umwelt (LIFE) in bezug auf die Durchführung vorrangiger Aktionen 1995 (OJ C 139, 21. 5. 1994, S 3).

Verordnung (EG) Nr. 722/97 des Rates vom 22. April 1997 über Maßnahmen für die Umwelt in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung (OJ L 108, 25. 4. 1997, S.1).

Verordnung (EWG) Nr. 1118/88 des Rates vom 25. April 1988 betreffend spezifische Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Regionen Spaniens (OJ L 107, 28. 4. 1988, S 3).

Verordnung (EWG) Nr. 1610/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 betreffend den Plan, Waldland in ländlichen Gebieten in der Gemeinschaft zu entwickeln und bestmöglich zu nutzen (OJ L 165, 15. 6. 1989, S 3).

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe an die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen (OJ L 375, 23. 12. 1989, S 11).

Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über mit den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Erhaltung ländlicher Gebiete zu vereinbarender landwirtschaftlicher Produktionsmethoden (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 85).

Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung eines Hilfsplans der Gemeinschaft für forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Landwirtschaft (OJ L 215, 30. 7. 1992, S 96).

Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Schutz der Wälder der Gemeinschaft gegen Feuer (OJ L 217, 31. 7. 1992, S 3).

Forschungsprogramme

Entscheidung 89/625/EWG des Rates vom 20. November 1989 zur Annahme zweier spezifischer Programme für Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt – STEP und EPOCH (1989 bis 1992) (OJ L 359, 8. 12. 1989, S 9).

Entscheidung 91/354/EWG des Rates vom 7. Juni 1991 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Umwelt (1990 bis 1994) (OJ L 192, 16. 7. 1991, S 29).

Entscheidung 94/911/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Umwelt und Klima (1994 bis 1998) (OJ L 361, 31. 12. 1994, S 1).

Guatemala:

Guatemala hat anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärt, dass es in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Schiedsverfahren nach einem Verfahren, das von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage beschlossen wird, als ein Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt. Diese Erklärung bleibt bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer in Kraft.

Kuwait:

Erklärung gemäß Artikel 34, Absatz 4,

Neuseeland:

Jede zusätzliche Anlage über die regionale Durchführung oder jede Änderung einer Anlage über die regionale Durchführung zu dem Übereinkommen tritt für Neuseeland erst mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die Regierung Neuseelands in Kraft.

Niederlande:

Gemäß Artikel 28, Absatz 2, des Übereinkommens, daß es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.

Vereinigte Staaten:

  1. Ziffer eins
    Auslandshilfe. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie als „entwickeltes Land“ gemäß Artikel 6, des Übereinkommens und seiner Anlagen, nicht verpflichtet sind, besondere finanzielle Erfordernisse oder andere besondere Erfordernisse hinsichtlich der Bereitstellung jeglicher Mittel, einschließlich von Technologie, für ein „betroffenes Land“, gemäß der Definition in Artikel eins, des Übereinkommens, zu erfüllen. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Ratifikation des Übereinkommens keine Änderung ihrer innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren zur Festlegung der Finanzierung von Auslandshilfe oder Auslandshilfsprogrammen bewirkt.
  2. Ziffer 2
    Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass weder Artikel 20, noch Artikel 21, des Übereinkommens Verpflichtungen auferlegen, Finanzmittel in bestimmter Höhe für die Globale Umweltfazilität oder den Globalen Mechanismus zur Durchführung der Ziele des Übereinkommens oder zu einem anderen Zweck aufzubringen.
  3. Ziffer 3
    Landnutzung der Vereinigten Staaten. – Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass sie im Sinne von Artikel eins, des Übereinkommens eine „Vertragspartei sind, die ein entwickeltes Land ist“, und dass es nicht erforderlich ist, ein nationales Aktionsprogramm gemäß Teil römisch drei Abschnitt 1 des Übereinkommens auszuarbeiten. Die Vereinigten Staaten gehen gleichfalls davon aus, dass keine Änderungen der bestehenden Landnutzungspraktiken und Programme erforderlich sein werden, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 4 und 5 des Übereinkommens nachzukommen.
  4. Ziffer 4
    Rechtsverfahren zur Änderung des Übereinkommens. – In Übereinstimmung mit Artikel 34, Absatz 4, tritt jede weitere Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung oder jede Änderung zu einer Anlage zum Übereinkommen über die regionale Durchführung für die Vereinigten Staaten erst mit Hinterlegung einer entsprechenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  5. Ziffer 5
    Streitbeilegung. – Die Vereinigten Staaten lehnen es ab, eines der beiden in Artikel 28, Absatz 2, festgelegten Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anzuerkennen, und gehen davon aus, dass sie nicht an den Ausgang, das Ergebnis, die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen eines nach Artikel 28, Absatz 6, eingeleiteten Vergleichsverfahrens gebunden sind. Im Falle von Streitigkeiten aus diesem Übereinkommen anerkennen oder akzeptieren die Vereinigten Staaten nicht die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

IN BESTÄTIGUNG dessen, daß die Menschen in betroffenen oder bedrohten Gebieten im Mittelpunkt der Bestrebungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen stehen,

UNTER BEKUNDUNG der tiefen Sorge der Völkergemeinschaft einschließlich der Staaten und internationalen Organisationen angesichts der schädlichen Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete zusammen einen beträchtlichen Teil der Landfläche der Erde ausmachen und den Lebensraum sowie die Existenzgrundlage für einen Großteil ihrer Bevölkerung bilden,

IN DER ERKENNTNIS, daß Wüstenbildung und Dürre Probleme weltweiten Ausmaßes darstellen, da sie alle Regionen der Welt betreffen, und daß zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen ein gemeinsames Vorgehen der Völkergemeinschaft erforderlich ist,

IN ANBETRACHT des hohen Anteils von Entwicklungsländern, insbesondere von am wenigsten entwickelten Ländern, an den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern sowie der besonders tragischen Folgen dieser Erscheinungen in Afrika

SOWIE IN ANBETRACHT dessen, daß die Wüstenbildung durch vielschichtige Wechselwirkungen zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Faktoren verursacht wird,

IM HINBLICK AUF die Auswirkungen des Handels und einschlägiger Aspekte der internationalen Wirtschaftsbeziehungen auf die Fähigkeit der betroffenen Länder, die Wüstenbildung angemessen zu bekämpfen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und die Beseitigung der Armut vorrangige Anliegen der betroffenen Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, darstellen und für die Erreichung der Ziele der Nachhaltigkeit von wesentlicher Bedeutung sind,

EINGEDENK dessen, daß Wüstenbildung und Dürre die nachhaltige Entwicklung dadurch beeinträchtigen, daß zwischen ihnen und bedeutenden sozialen Problemen wie Armut, einem schlechten Gesundheits- und Ernährungszustand und einer ungesicherten Nahrungsmittelversorgung sowie denjenigen Problemen, die sich aus Wanderungsbewegungen, Vertreibung von Menschen und Bevölkerungsdynamik ergeben, eine Wechselbeziehung besteht,

IN WÜRDIGUNG der Bedeutung der bisherigen Bemühungen und Erfahrungen von Staaten und internationalen Organisationen bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, insbesondere bei der Durchführung des Aktionsplans zur Bekämpfung der Wüstenbildung, der 1977 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wüstenbildung angenommen wurde,

IN DER ERKENNTNIS, daß trotz der bisherigen Bemühungen die Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen die Erwartungen nicht erfüllt haben und daß im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen eine neue, wirksamere Vorgehensweise erforderlich ist,

IN ANERKENNUNG der Gültigkeit und Bedeutsamkeit der auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Beschlüsse, insbesondere der Agenda 21 und ihres Kapitels 12, die eine Grundlage für die Bekämpfung der Wüstenbildung bieten,

IN entsprechender BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen der entwickelten Länder, wie sie in Kapitel 33 Nummer 13 der Agenda 21 enthalten sind,

EINGEDENK der Resolution 47/188 der Generalversammlung, insbesondere des darin festgelegten Vorrangs für Afrika, und aller sonstigen einschlägigen Resolutionen, Beschlüsse und Programme der Vereinten Nationen über Wüstenbildung und Dürre sowie der einschlägigen Erklärungen afrikanischer Länder und von Ländern anderer Regionen,

IN BEKRÄFTIGUNG der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, in der in Grundsatz 2 festgestellt wird, daß die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Regierungen der einzelnen Staaten bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen eine entscheidende Rolle spielen und daß diesbezügliche Fortschritte von der örtlichen Durchführung von Aktionsprogrammen in den betroffenen Gebieten abhängig sind,

sowie IN ANERKENNUNG der Bedeutung und Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit und Partnerschaft bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig ist, den betroffenen Entwicklungsländern, insbesondere in Afrika, wirksame Mittel, unter anderem erhebliche finanzielle Mittel einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel, zur Verfügung zu stellen und ihnen Zugang zu Technologie zu gewähren, ohne den es für sie schwierig sein wird, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen,

IN BEKUNDUNG ihrer Sorge über die Auswirkungen von Wüstenbildung und Dürre auf betroffene Länder in Zentralasien und Transkaukasien,

UNTER HINWEIS auf die bedeutende Rolle der Frauen in den von Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Regionen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Entwicklungsländern, sowie

UNTER HINWEIS darauf, daß es wichtig ist, die volle Beteiligung sowohl der Männer als auch der Frauen auf allen Ebenen an Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen sicherzustellen,

UNTER HERVORHEBUNG der besonderen Rolle nichtstaatlicher Organisationen und anderer größerer Gruppen bei Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen,

EINGEDENK des Zusammenhangs zwischen der Wüstenbildung und anderen Umweltproblemen weltweiten Ausmaßes, denen sich die internationale Gemeinschaft und die nationalen Gemeinschaften gegenübersehen,

SOWIE EINGEDENK des Beitrags, den die Bekämpfung der Wüstenbildung zur Verwirklichung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und anderer damit zusammenhängender Umweltübereinkünfte leisten kann,

ÜBERZEUGT, daß Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen am wirksamsten sein werden, wenn sie auf fachgerechter systematischer Beobachtung und fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und wenn sie laufend neu bewertet werden,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Wirksamkeit und die Koordinierung der internationalen Zusammenarbeit zur Erleichterung der Durchführung nationaler Pläne und Prioritäten dringend verbessert werden müssen,

ENTSCHLOSSEN, zum Wohl heutiger und künftiger Generationen geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu treffen -

SIND wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Inkrafttreten des Übereinkommens: 31.08.1997

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 11.3.2014 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Ratifikationsurkunde, Gesundheitszustand, Umweltpolitik

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10011046

Dokumentnummer

NOR30006994