Bundesrecht konsolidiert: Saatgutgesetz 1997 § 33, tagesaktuelle Fassung

Saatgutgesetz 1997 § 33

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

16.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
  2. Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
  3. Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
  4. Absatz 4,Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/72/P33/NOR40054020