Bundesrecht konsolidiert: Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln § 1, tagesaktuelle Fassung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln § 1

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 668/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.12.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV Pflanzenschutzmittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:
    1. Ziffer eins
      Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990, idgF) zu schützen,
    2. Ziffer 2
      Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstumsregulation),
    3. Ziffer 3
      Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten,
    4. Ziffer 4
      andere als in Ziffer eins, genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
    Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Ziffer eins bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.
  2. Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Herstellen (Synthetisieren) von Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Basis von
      1. Litera a
        Anorganischen Kupferverbindungen,
      2. Litera b
        Carbamaten oder Thiocarbamaten,
      3. Litera c
        Halogenierten Kohlenwasserstoffen,
      4. Litera d
        Halogenierten Phenoxialkancarbonsäuren sowie deren Estern oder Salzen,
      5. Litera e
        Harnstoffen,
      6. Litera f
        Organometallverbindungen,
      7. Litera g
        Organophosphorverbindungen,
      8. Litera h
        Quaternären Ammoniumverbindungen,
      9. Litera i
        Thiocarbonaten,
      10. Litera j
        Triazinen oder anderen Heterocyclen,
      11. Litera k
        Substituierten Aromaten,
      12. Litera l
        Substituierten aromatischen Hydroxiverbindungen.
    2. Ziffer 2
      Reinigen von Abluft und wäßrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, unter Einsatz von wäßrigen Medien.
  4. Absatz 4,Aus Betrieben oder Anlagen, in denen ausschließlich die Zubereitung (Formulierung) von Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln unter Weiterverarbeitung von gemäß Absatz 3, hergestellten oder sonstigen Wirkstoffen erfolgt, darf kein Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet werden.
  5. Absatz 5,Absatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus der Herstellung von Harnstoff oder Melamin (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV),
    4. Ziffer 4
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 3,
  6. Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 3, anfallen.
  7. Absatz 7,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 3, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. Ziffer eins
      Einsatz von Syntheseverfahren mit hoher Stoff- und Energieausbeute, optimierter Reaktionsführung, möglichst geringer Anzahl von Syntheseschritten und optimierter Anlagen- und Regelungstechnik;
    2. Ziffer 2
      Einsatz von oder Umstellung auf Produktionsverfahren, die eine weitestgehende Rückgewinnung und Wiederverwertung der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe in der Produktion erlauben;
    3. Ziffer 3
      Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die einen geringen Gehalt an gefährlichen Inhaltsstoffen aufweisen und die zu möglichst geringen Beeinträchtigungen der Abwasserreinigungsverfahren führen; Substitution gefährlicher Arbeits- und Hilfsstoffe durch mindergefährliche bevorzugt biologisch gut abbaubare Stoffe;
    4. Ziffer 4
      Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung schwachbelasteter von hochbelasteten Abwasserteilströmen zwecks Weiterverwendung oder gesonderter Entsorgung;
    5. Ziffer 5
      Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen wie Gegenstromwäsche, Waschwasserkreislaufführung, Hochdruckreinigungsverfahren usw.;
    6. Ziffer 6
      bevorzugter Einsatz von Oberflächenkondensatoren zur Indirektkühlung von Prozeßbrüden oder von flüssigen organischen Stoffen; Einsatz von Mischkondensatoren oder Einspritzkühlern nur in produktionstechnisch begründeten Ausnahmefällen; Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung;
    7. Ziffer 7
      Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Reinigung von Abluft, welche gefährliche Stoffe (Paragraph 33 a, WRG 1959) enthält, die ins Wasser gelangen können;
    8. Ziffer 8
      Aufbereitung von Mutterlaugen zwecks stofflicher oder thermischer Verwertung der Inhaltsstoffe;
    9. Ziffer 9
      Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    10. Ziffer 10
      Einsatz physikalischer, chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Abwasserreinigungsverfahren sowie deren Kombinationen bei Direkt- und Indirekteinleitern;
    11. Ziffer 11
      vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen, die bei der Abwasserreinigung anfallen, als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, idgF).

Schlagworte

Keimverhinderung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Rohstoff, Arbeitsstoff, Waschvorgang, Direkteinleiter

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025

Gesetzesnummer

10011005

Dokumentnummer

NOR12140293

Alte Dokumentnummer

N8199659214J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/668/P1/NOR12140293