Absatz eins,Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die dazu bestimmt sind:
- Ziffer einsPflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Tieren, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnlichen Krankheitserregern (Schadorganismen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Pflanzenschutzmittelgesetz, PMG, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990, idgF) zu schützen,
- Ziffer 2Lebensvorgänge in zu schützenden Pflanzen oder in zu schützenden Pflanzenerzeugnissen zu beeinflussen, ohne deren Ernährung zu dienen (Keimhemmung oder -verhinderung, Wachstumsregulation),
- Ziffer 3Pflanzen abzutöten oder Flächen einschließlich Gewässer von Pflanzenwuchs zu befreien oder freizuhalten,
- Ziffer 4andere als in Ziffer eins, genannte Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schadwirkungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Zu den Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln zählen auch jene Stoffe, die den Stoffen gemäß Ziffer eins bis 4 zugesetzt werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verbessern oder zu verändern.