Bundesrecht konsolidiert: Gentechnikgesetz § 71, tagesaktuelle Fassung

Gentechnikgesetz § 71

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Untersuchungsergebnisse

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Wer genetische Analysen durchführt, veranlasst oder die daraus gewonnenen personenbezogenen Daten verarbeitet, hat diese Daten geheim zu halten.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden
    1. Litera a
      an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Verarbeitung der Daten unmittelbar befasst sind,
    2. Litera b
      an die untersuchte Person,
    3. Litera c
      an die in Paragraph 69, Absatz 2, genannten Personen,
    4. Litera d
      an den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt,
    5. Litera e
      an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hierzu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.
  4. Absatz 4,Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2018

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40203950

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P71/NOR40203950