Bundesrecht konsolidiert: Gentechnikgesetz § 109, tagesaktuelle Fassung

Gentechnikgesetz § 109

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Art. 82 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Kraft (vgl. § 113f).

Text

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

Paragraph 109,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen dem Verbot des Paragraph 67, von Arbeitnehmern oder von Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet,
    2. Ziffer 2
      entgegen dem Verbot des Paragraph 67, von Versicherungsnehmern oder von Versicherungswerbern Ergebnisse von genetischen Analysen erhebt, verlangt, annimmt oder sonst verwertet.
    Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, eine Freisetzung ohne vorherige Genehmigung durchführt,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 54, Erzeugnisse in den Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      wer es entgegen Paragraph 79 j, Absatz eins, zweiter und dritter Satz unterläßt, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen,
    4. Ziffer 4
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 74, GVO zu therapeutischen Zwecken ohne vorherige Genehmigung anwendet.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,
    2. Ziffer 2
      Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, 3, oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer eins,) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Ziffer 2,) nicht erfüllt,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 6, 7, oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,
    8. Ziffer 8
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, 5, 6, oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,
    9. Ziffer 9
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,
    10. Ziffer 10
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, oder des Paragraph 23, Absatz 2, Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,
    11. Ziffer 11
      einer gemäß Paragraph 22, Absatz 4, erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
    12. Ziffer 12
      mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß Paragraph 24, zulässig, beginnt,
    13. Ziffer 13
      es unterläßt, sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, über Umstände, die die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zuwiderhandelt.
    14. Ziffer 14
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,
    15. Ziffer 15
      als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, oder des Paragraph 47, unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,
    16. Ziffer 16
      den gemäß Paragraph 33, erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
    17. Ziffer 17
      die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraphen 34, oder 35 nicht erfüllt,
    18. Ziffer 18
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,
    19. Ziffer 19
      den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,
    20. Ziffer 20
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
    21. Ziffer 21
      es unterläßt, sich über Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu informieren oder diese Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 3, der Behörde zu melden,
    22. Ziffer 22
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,
    23. Ziffer 23
      den gemäß Paragraph 48, erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
    24. Ziffer 24
      den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins, oder des Paragraph 50, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,
    25. Ziffer 25
      den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz 2, 3, oder 4 oder des Paragraph 50, betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,
    26. Ziffer 26
      die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 52, nicht erfüllt,
    27. Ziffer 27
      entgegen der Bestimmung des Paragraph 57, es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
    28. Ziffer 28
      die gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins und Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß Paragraph 58 c, nicht einhält.
    29. Ziffer 29
      den gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
    30. Ziffer 30
      den durch Bescheid gemäß Paragraph 61, erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    31. Ziffer 31
      den Vorschriften des Paragraph 62, über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,
    32. Ziffer 32
      einer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    33. Ziffer 33
      genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des Paragraph 65 und des Paragraph 68, Absatz eins, an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen oder unter Nichteinhaltung der in der Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, festgelegten Auflagen und Bedingungen oder entgegen einer gemäß Paragraph 68, Absatz 4, erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen genetische Analysen am Menschen durchführt,
    34. Ziffer 34
      genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz eins, durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz 2, veröffentlicht oder vernetzt,
    35. Ziffer 35
      als Laborleiter den Bestimmungen des Paragraph 68 a, Absatz 3, über die Teilnahme an Ringversuchen zuwiderhandelt, oder als Leiter der Einrichtung gegen die Meldepflicht des Paragraph 68 a, Absatz 5, verstößt
    36. Ziffer 36
      genetische Analysen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, veranlasst, ohne die dort vorgesehene Einwilligung und Beratung sicherzustellen,
    37. Ziffer 37
      den Bestimmungen des Paragraph 71, zuwiderhandelt,
    38. Ziffer 38
      den Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,
    39. Ziffer 39
      den gemäß Paragraph 72, Absatz eins, erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von genetische Analysen, den Datenschutz oder die Dokumentation über die Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,
    40. Ziffer 40
      als Leiter der Einrichtung den Meldepflichten des Paragraph 73, zuwiderhandelt,
    Anmerkung, Ziffer 41 und 42 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
    1. Ziffer 43
      wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem römisch vier a. Abschnitt verwendet,
    2. Ziffer 44
      der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 96, zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 45
      entgegen den Vorschriften des Paragraph 101, Absatz 3, Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,
    4. Ziffer 46
      die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,
    Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
  4. Absatz 3 a,Wer den Bestimmungen einer der in Paragraph 100 a, angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer nach den in Paragraph 100 a, Absatz eins, angeführten Bundesgesetzen strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 7.260,-- zu bestrafen.
  5. Absatz 4,Erzeugnisse im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins,, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen; über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen drei Tagen ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall solcher Erzeugnisse auszusprechen; liegt der objektive Tatbestand im Sinne des ersten Satzes vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Erzeugnisse gehören.
  6. Absatz 5,Die Beschlagnahme und der Verfall im Sinne des Absatz 4, haben zu unterbleiben, wenn der Tatbestand des Absatz 2, Ziffer 2, nicht verwirklicht ist und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik eine Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht gegeben ist.
  7. Absatz 6,Im Falle des Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verwaltungsstrafbehörde in dem den Verfall aussprechenden Bescheid verfügen, daß die verfallenen GVO von dem über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigten schadlos zu beseitigen sind oder dieser die Kosten der schadlosen Beseitigung zu tragen hat.
  8. Absatz 7,Die Verwaltungsstrafbehörde kann die Beschlagnahme über Antrag aufheben und vom Verfall absehen, wenn der über diese GVO zum Zeitpunkt der rechtswidrigen Freisetzung Verfügungsberechtigte deren schadlose Beseitigung oder deren anderweitige rechtmäßige Verwendung sicherstellt, sofern keine Gefährdung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu besorgen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004; Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Schlagworte

Untersuchungsmaßnahme

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40241730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P109/NOR40241730