es unterläßt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt.es unterläßt, sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, über Umstände, die die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zuwiderhandelt.