(3)Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
entgegen den Bestimmungen des § 6 es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, es unterläßt, eine Sicherheitseinstufung vorzunehmen, diese schriftlich festzuhalten oder zu begründen,
Vorschriften des § 11 Abs. 1 betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,Vorschriften des Paragraph 11, Absatz eins, betreffend den Notfallplan oder den Bereitschaftsdienst zuwiderhandelt,
Vorschriften des § 11 Abs. 2, 3 oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 4 es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, 3, oder 5 betreffend Verhalten bei Unfällen zuwiderhandelt oder als Betreiber entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 4, es unterläßt, eine Kontrolle durchzuführen,
entgegen einer gemäß § 12 erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Z 1) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Z 2) nicht erfüllt,entgegen einer gemäß Paragraph 12, erlassenen Verordnung Sicherheitsmaßnahmen (Ziffer eins,) nicht durchführt oder Anforderungen an gentechnische Anlagen (Ziffer 2,) nicht erfüllt,
entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 6, 7 oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, 6, 7, oder 8 es unterläßt, einen geeigneten Beauftragten für die biologische Sicherheit oder dessen Stellvertreter zu bestellen oder bekanntzugeben,
entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1, 3 oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 es unterläßt, einen Projektleiter zu bestellen oder diesen bekanntzugeben,
entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 5, 6 oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, 5, 6, oder 7 es unterläßt, das Komitee für biologische Sicherheit oder Mitglieder dieses Komitees zu bestellen oder bekanntzugeben,
entgegen den Bestimmungen des § 19 Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Arbeiten mit GVO durchführt, ohne sie bei der Behörde angemeldet zu haben,
entgegen den Bestimmungen des § 20 oder des § 23 Abs. 2 Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, oder des Paragraph 23, Absatz 2, Arbeiten mit GVO ohne behördliche Genehmigung durchführt,
einer gemäß § 22 Abs. 4 erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß § 23 Abs. 3 erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 22, Absatz 4, erteilten behördlichen Anordnung oder einer gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß § 24 zulässig, beginnt,mit Arbeiten mit GVM oder transgenen Tieren oder Pflanzen früher als gemäß Paragraph 24, zulässig, beginnt,
es unterläßt, sich gemäß § 30 Abs. 2 über Umstände, die die Sicherheit (§ 1 Z 1) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 3 zuwiderhandelt.es unterläßt, sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, über Umstände, die die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) gefährden können, zu informieren, oder der Meldepflicht gemäß Paragraph 30, Absatz 3, zuwiderhandelt.
entgegen den Bestimmungen des § 31 es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, es unterläßt, Änderungen der Sicherheitsausstattung der Behörde anzuzeigen,
als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des § 32 oder des § 47 unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,als Rechtsnachfolger es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, oder des Paragraph 47, unterläßt, der Behörde den Wechsel in der Person des Betreibers bekanntzugeben,
den gemäß § 33 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 33, erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
die Aufzeichnungspflichten gemäß §§ 34 oder 35 nicht erfüllt,die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraphen 34, oder 35 nicht erfüllt,
entgegen den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, es unterläßt, der Behörde neue Informationen zu melden oder die hier vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen,
den gemäß § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt,
entgegen den Bestimmungen des § 45 Abs. 1 es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins, es unterläßt, die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen oder für deren Einhaltung zu sorgen,
es unterläßt, sich über Umstände gemäß § 45 Abs. 2 zu informieren oder diese Umstände gemäß § 45 Abs. 3 der Behörde zu melden,es unterläßt, sich über Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 2, zu informieren oder diese Umstände gemäß Paragraph 45, Absatz 3, der Behörde zu melden,
entgegen den Bestimmungen des § 46 nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,entgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, nicht die Ergebnisse der Freisetzung oder die Daten über Langzeitfolgen mitteilt,
den gemäß § 48 erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 48, erlassenen Auflagen, Anordnungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 49 Abs. 1 oder des § 50 betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz eins, oder des Paragraph 50, betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 49 Abs. 2, 3 oder 4 oder des § 50 betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 49, Absatz 2, 3, oder 4 oder des Paragraph 50, betreffend Verhalten bei bzw. nach Unfällen zuwiderhandelt,
die Aufzeichnungspflichten gemäß § 52 nicht erfüllt,die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 52, nicht erfüllt,
entgegen der Bestimmung des § 57 es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,entgegen der Bestimmung des Paragraph 57, es unterläßt, bei Vorliegen neuer Informationen die von ihm der Behörde vorgelegten Angaben und Unterlagen zu prüfen oder die Behörde davon zu unterrichten oder die aus Gründen der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
die gemäß § 58a Abs. 1 und § 58b vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß § 58c nicht einhält.die gemäß Paragraph 58 a, Absatz eins und Paragraph 58 b, vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder die Überwachungspflichten gemäß Paragraph 58 c, nicht einhält.
den gemäß § 60 Abs. 1 oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 erlassenen Einschränkungen, Beschränkungen oder Verboten zuwiderhandelt,
den durch Bescheid gemäß § 61 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,den durch Bescheid gemäß Paragraph 61, erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
den Vorschriften des § 62 über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,den Vorschriften des Paragraph 62, über die Verpackung und Kennzeichnung von Erzeugnissen zuwiderhandelt,
einer gemäß § 63 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 63, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des § 65 und des § 68 Abs. 1 an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen oder unter Nichteinhaltung der in der Zulassung gemäß § 68 Abs. 3 festgelegten Auflagen und Bedingungen oder entgegen einer gemäß § 68 Abs. 4 erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen genetische Analysen am Menschen durchführt,genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken entgegen den Vorschriften des Paragraph 65 und des Paragraph 68, Absatz eins, an hiefür nicht zugelassenen Einrichtungen oder unter Nichteinhaltung der in der Zulassung gemäß Paragraph 68, Absatz 3, festgelegten Auflagen und Bedingungen oder entgegen einer gemäß Paragraph 68, Absatz 4, erlassenen Anordnung vor Erfüllung der Auflagen genetische Analysen am Menschen durchführt,
genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 1 durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des § 66 Abs. 2 veröffentlicht oder vernetzt,genetische Analysen am Menschen für wissenschaftliche Zwecke oder zur Ausbildung entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz eins, durchführt oder deren Ergebnisse entgegen den Vorschriften des Paragraph 66, Absatz 2, veröffentlicht oder vernetzt,
als Laborleiter den Bestimmungen des § 68a Abs. 3 über die Teilnahme an Ringversuchen zuwiderhandelt, oder als Leiter der Einrichtung gegen die Meldepflicht des § 68a Abs. 5 verstößtals Laborleiter den Bestimmungen des Paragraph 68 a, Absatz 3, über die Teilnahme an Ringversuchen zuwiderhandelt, oder als Leiter der Einrichtung gegen die Meldepflicht des Paragraph 68 a, Absatz 5, verstößt
genetische Analysen im Sinne des § 69 Abs. 1 veranlasst, ohne die dort vorgesehene Einwilligung und Beratung sicherzustellen,genetische Analysen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, veranlasst, ohne die dort vorgesehene Einwilligung und Beratung sicherzustellen,
den Bestimmungen des § 71 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 71, zuwiderhandelt,
den Bestimmungen des § 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 71 a, über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,
den gemäß § 72 Abs. 1 erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von genetische Analysen, den Datenschutz oder die Dokumentation über die Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,den gemäß Paragraph 72, Absatz eins, erlassenen Vorschriften über die Ausstattung von Einrichtungen, die Veranlassung von genetische Analysen, den Datenschutz oder die Dokumentation über die Untersuchungsergebnisse zuwiderhandelt,
als Leiter der Einrichtung den Meldepflichten des § 73 zuwiderhandelt,als Leiter der Einrichtung den Meldepflichten des Paragraph 73, zuwiderhandelt,
(Anm.: Z 41 und 42 aufgehoben durch Art. 2 Z 25, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 41 und 42 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)
wer entgegen der Bestimmung des § 79g eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem IVa. Abschnitt verwendet,wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 79 g, eine Auskunft zu anderen Zwecken als zur Durchsetzung von Ansprüchen nach dem römisch vier a. Abschnitt verwendet,
der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 96 zuwiderhandelt,der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 96, zuwiderhandelt,
entgegen den Vorschriften des § 101 Abs. 3 Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,entgegen den Vorschriften des Paragraph 101, Absatz 3, Kontrollen oder Probenziehungen nicht duldet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die für die Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen notwendigen Hilfsmittel oder Informationen nicht zur Verfügung stellt,
die gemäß § 103 Abs. 1 angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,die gemäß Paragraph 103, Absatz eins, angeordneten vorläufigen Zwangsmaßnahmen nicht befolgt oder sich diesen widersetzt,
(Anm.: Z 47 aufgehoben durch Art. 2 Z 25, BGBl. I Nr. 8/2022)Anmerkung, Ziffer 47, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,)