Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
21.02.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.
(3)Absatz 3,Vom Verbot des Abs. 2 ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des § 16 Abs. 4 ChemG bleibt unberührt.Vom Verbot des Absatz 2, ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des Paragraph 16, Absatz 4, ChemG bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2017
Gesetzesnummer
10010688
Dokumentnummer
NOR12135774
Alte Dokumentnummer
N8199219037J