Bundesrecht konsolidiert: Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln § 2, tagesaktuelle Fassung

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln § 2

Kurztitel

Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 97/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.02.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 genannten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen weder hergestellt noch in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Vom Verbot des Absatz 2, ausgenommen ist die Ausfuhr in die in der Staatenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1989,, genannten Staaten, sofern Bestimmungen des jeweiligen Einfuhrstaates nicht entgegenstehen. Die Mitteilungspflicht des Paragraph 16, Absatz 4, ChemG bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10010688

Dokumentnummer

NOR12135774

Alte Dokumentnummer

N8199219037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/97/P2/NOR12135774