Absatz eins,Stoffe und Zubereitungen mit Stoffen, die in der Anlage 1 genannt sind, dürfen als Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden.
Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln
Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1992,
römisch fünf
Paragraph 2
21.02.1992
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
12.09.2017
10010688
NOR12135774
N8199219037J