Bundesrecht konsolidiert: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 7b, tagesaktuelle Fassung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 7b

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

24.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 7 b,
  1. Absatz eins,In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß Paragraph 3, Absatz 4, geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
  2. Absatz 2,In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40179628

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P7b/NOR40179628