Bundesrecht konsolidiert: Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil § 17, tagesaktuelle Fassung

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil § 17

Kurztitel

Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

Kundmachungsorgan

MBl. I S 327/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.03.1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 17

  1. Absatz eins,Der Amtsarzt hat darauf zu achten, daß der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird.
  2. Absatz 2,Bei der Verteilung der Hebammen im Bezirk ist das Gesundheitsamt heranzuziehen. Die mit den Hebammen abzuschließenden Verträge sollen vorher dem Amtsarzt vorgelegt werden. Er hat nach Möglichkeit dafür einzutreten, daß den Hebammen neben einem angemessenen Diensteinkommen auch die unentgeltliche Beschaffung der Instrumente, Geräte, Bücher und Entkeimungsmittel und eine Entschädigung für die Ausfälle bei angeordneter Unterbrechung der Berufstätigkeit und für die Teilnahme an Nachprüfungen und Wiederholungslehrgängen gewährt werden. Auch ist darauf zu achten, daß die Alters- und Invaliditäts- sowie die Krankheitsversorgung der Hebammen geordnet wird.

Schlagworte

Altersversorgung, Invaliditätsversorgung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10010219

Dokumentnummer

NOR40054961

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/mbl/i/1935/327/P17/NOR40054961