Absatz eins,Der Amtsarzt hat darauf zu achten, daß der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird.
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
MBl. römisch eins S 327/1935
römisch fünf
Paragraph 17
14.03.1935
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Altersversorgung, Invaliditätsversorgung
04.04.2017
10010219
NOR40054961