Bundesrecht konsolidiert: Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 11, tagesaktuelle Fassung

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens § 11

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 177/1935

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.12.1938

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Besetzung der Gesundheitsämter mit Ärzten

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.
  2. Absatz 2,Hilfsärzte sind die beim Gesundheitsamt auf Grund eines Dienstvertrages als voll oder teilweise beschäftigte Angestellte tätigen Ärzte.

Schlagworte

Hauptamt

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129474

Alte Dokumentnummer

N8193512377I