Absatz eins,Beamtete Ärzte sind der Amtsarzt als Leiter des Gesundheitsamts und die neben ihm beim Gesundheitsamt als Beamte im Haupt- oder Nebenamt angestellten Ärzte.
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
dRGBl. römisch eins S 177/1935
römisch fünf
Paragraph 11
01.12.1938
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Hauptamt
06.09.2017
10010217
NOR12129474
N8193512377I