Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken § 0, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken § 0

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1923

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.04.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Titel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Juli 1923, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird.
StF: BGBl. Nr. 385/1923

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Republik Österreich und des Königreiches Schweden haben sich gegenseitig mit nachstehender Abmachung einverstanden erklärt:

Sonstige Textteile

Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR11010409

Alte Dokumentnummer

N8192316263R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/385/P0/NOR11010409