Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Apothekengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
19.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ApoG
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
(2)Absatz 2,Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
(3)Absatz 3,Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.Apotheken, in denen Tests gemäß Absatz 2, durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2023,, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen. (4)Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) unddie für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) und
die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.
Schlagworte
Beratungstätigkeit
Im RIS seit
19.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40264068