Bundesrecht konsolidiert: Apothekengesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Apothekengesetz § 5

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    2. Ziffer 2
      die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    4. Ziffer 4
      die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
    5. Ziffer 5
      die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
    Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
    1. Ziffer eins
      standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
    2. Ziffer 2
      medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
  3. Absatz 3,Apotheken, in denen Tests gemäß Absatz 2, durchgeführt werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2023,, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
  4. Absatz 4,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
    2. Ziffer 2
      die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (Paragraph 3, Absatz 6,) und
    3. Ziffer 3
      die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
    nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40264068

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P5/NOR40264068