Bundesrecht konsolidiert: Kunstrückgabegesetz § 4a, tagesaktuelle Fassung

Kunstrückgabegesetz § 4a

Kurztitel

Kunstrückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 181/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

24.11.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Kommission für Provenienzforschung

Paragraph 4 a,

Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß Paragraph eins,, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, bilden können.
  2. Ziffer 2
    Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, sein können.
  3. Ziffer 3
    Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.

Im RIS seit

30.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

10010094

Dokumentnummer

NOR40111551