Bundesrecht konsolidiert: Wahl der Klassenelternvertreter § 6, tagesaktuelle Fassung

Wahl der Klassenelternvertreter § 6

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (Paragraph 5, Absatz 3,) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122194

Alte Dokumentnummer

N7198810974X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/285/P6/NOR12122194