(2)Absatz 2,Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (§ 5 Abs. 3) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (Paragraph 5, Absatz 3,) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.