Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1988

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die geheime Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Für jede Stimme ist bei geheimer Wahl dem (den) Wahlberechtigten (Paragraph 5, Absatz 3,) vom Wahlvorsitzenden ein Stimmzettel zu übergeben. Der Wahlvorsitzende hat für die Geheimhaltung der Stimmabgabe zu sorgen.