(4)Absatz 4,Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegenDie Interessenvertretung (Paragraph 58, Absatz 2,) und die Mitgestaltung des Schullebens (Paragraph 58, Absatz 3,) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Absatz 2, Ziffer 2,), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 64, Absatz 5,) auszuüben.