Bundesrecht konsolidiert: Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung § 10, tagesaktuelle Fassung

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung § 10

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Wahlgrundsätze

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 11, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115578

Alte Dokumentnummer

N6199851823L