Absatz eins,Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
Paragraph 10
01.05.1998