Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

Text

Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 PBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Wahlgrundsätze

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
  2. Absatz 2,Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des Paragraph 11, durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.