Bundesrecht konsolidiert: Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst § 9, tagesaktuelle Fassung

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst § 9

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 300/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“

Paragraph 9,

Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie

  1. Ziffer eins
    nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
  2. Ziffer 2
    mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt
sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111269

Alte Dokumentnummer

N6199638237L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/300/P9/NOR12111269