Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND
Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“
§ 9.Paragraph 9,
Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie
nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt
sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Gesetzesnummer
10008993
Dokumentnummer
NOR12111269
Alte Dokumentnummer
N6199638237L