nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
Paragraph 9
01.07.1996
Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie