Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Text

2. Unterabschnitt
VERWENDUNG AN EINER ÖSTERREICHISCHEN VERTRETUNG IM AUSLAND

Verwendungsbezeichnung „ao. und bev. Botschafter“

Paragraph 9,

Die Verwendungsbezeichnung „außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes zu führen, wenn und solange sie

  1. Ziffer eins
    nach Abschluß eines völkerrechtlichen Agrement-Verfahrens mit der Leitung einer Botschaft betraut oder
  2. Ziffer 2
    mittels völkerrechtlichen Einführungsschreibens als Ständiger Vertreter Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung bestellt
sind.