Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
23.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Gesundheitsgefährdende Erschütterungen
§ 3.Paragraph 3,
Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt. Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Gesetzesnummer
10008841
Dokumentnummer
NOR12106852
Alte Dokumentnummer
N6199315558L