Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Paragraph 3
23.01.1993
Eine gesundheitsgefährdende Erschütterung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn bei Ganzkörperschwingungen eine Beurteilungsschwingstärke Kr = 13,2 überschritten wird bzw. wenn bei Hand-Arm-Schwingungen eine Einwirkungsdauer von einer Stunde täglich überschritten wird und ein bewerteter Beschleunigungseffektivwert ahw = 5m/s2 oder mehr vorliegt.