(1)Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 58c Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 58 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.