Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Pflegeteilzeit

Paragraph 46 a,

  1. Absatz eins,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 58 c, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung der Landeslehrerin oder des Landeslehrers auf ihren oder seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Ausmaßes herabgesetzt werden (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Paragraph 45, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4, Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung auf Antrag zulässig.
  3. Absatz 3,Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Landeslehrerin oder des Landeslehrers die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung verfügen bei
    1. Ziffer eins
      Aufnahme in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson sowie
    3. Ziffer 3
      Tod
    der oder des nahen Angehörigen.