(1)Absatz eins,Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.Dienstausweise, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.