Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 220, tagesaktuelle Fassung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 220

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

9. Unterabschnitt

Leistungsfeststellung

Paragraph 220,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
    2. Ziffer 2
      eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei Paragraph 83, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist und
    3. Ziffer 3
      abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten sind.
  2. Absatz 2,Im Verfahren über die Leistungsfeststellung für einen Religionslehrer hat dem Senat der Leistungsfeststellungskommission ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses anzugehören; für die Bestellung dieses Religionslehrers ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Im RIS seit

22.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197736

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P220/NOR40197736