Absatz eins,Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß
- Ziffer einsan die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat Oktober treten,
- Ziffer 2eine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 abweichend vom Paragraph 83, Absatz eins, auch dann zulässig ist, wenn sie - unter Berücksichtigung der geübten Verleihungspraxis - Einfluß auf eine bevorstehende mögliche Verleihung einer leitenden Funktion haben kann; wobei Paragraph 83, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist und
- Ziffer 3abweichend von Paragraph 88, Absatz eins, für Lehrpersonen in Leitungsfunktion und sonstige Lehrpersonen sowie für Erzieherinnen und Erzieher, die an einer der Bildungsdirektion unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, Leistungsfeststellungskommissionen bei jeder Bildungsdirektion einzurichten sind.