Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213b, tagesaktuelle Fassung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 213b

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213b

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sabbatical

Paragraph 213 b,

Paragraph 78 e, ist auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August. Bei Übertritt in den Ruhestand während des letzten Schuljahres der Rahmenzeit tritt an die Stelle des vollen Schuljahres der Zeitraum vom 1. September bis zum Übertritt in den Ruhestand. Die Rahmenzeit (samt der Zeit der Freistellung) kann in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Übertrittjahres erstreckt werden.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40171909